Insel Usedom erleben

Deutschlands sonnenreichste Insel

Dienstag
19.März 2024
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Hinweis zur Kurabgabepflicht

Blick von    der Seebrücke  Koserow

 

Kostenüberblick
Kurzaufenthalt ist ein Tagesaufenthalt ohne Übernachtung im Gemeindegebiet.
Tageskurabgabe:
Personen von 14 bis 17 Jahren 1,50 €
Personen ab 18 Jahren 2,00 €.
Ein längerer Aufenthalt liegt vor, wenn im Gemeindegebiet mindestens einmal übernachtet wird.
Anreise- und Abreisetag zählen als ein Tag.
Die Kurabgabe beträgt je Übernachtung
Personen von 14 bis 17 Jahren 1,00 €
Personen ab 18 Jahren 1,50 €
Der Erwerb der Kurkarte kann in der Info der Gemeinde im Ortskern erfolgen.

Verbindlich bleibt die jeweils aktuelle Satzung der Gemeinde Koserow.

 




Satzung
über die Erhebung einer Kurabgabe in der
Gemeinde Seebad Koserow

- Kurabgabesatzung -

vom 08. Dezember 2008
(veröffentlicht im Usedomer Amtsblatt Nr. 13 vom 24.12.2008)

§ 1
Kurabgabetatbestand

(1) Die Gemeinde Koserow ist als Kurort mit der Artbezeichnung Seebad im Sinne des Gesetzes über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in M/V (Kurortgesetz) vom 18.07.2000 (GVOBl. M-V S. 486) staatlich anerkannt.
(2) Die Gemeinde erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe.
(3) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung der Kurabgabe nicht berührt.

§ 2
Kurabgabepflichtiger Personenkreis
(1) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.
(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.
(3) Eine Wohneinheit ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen und Schlafen genutzt werden kann.
(4) Zu den Wohneinheiten zählen insbesondere:
a) Zimmer (in Wohnungen, Kliniken, Kurheimen, Hotels, Pensionen und ähnlichen Einrichtungen)
b) Wohnungen,
c) Bungalows,
d) Wohnlauben,
e) Wohnmobile,
f) Wohnwagen,
g) Zelte,
h) Hausboote und Jachten.
(5) Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, sich weiterbildet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht.
(6) Ortsfremd ist ebenfalls nicht, wer einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht.
Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.

§ 3
Befreiung
(1) Von der Kurabgabe befreit werden:
1. Kinder bis 13 Jahre,
2. Schwerbehinderte
a) mit einem Behinderungsgrad ab 80%,
b) die einer Begleitperson bedürfen,
3. die Begleitperson von Behinderten,
4. Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder Berufsausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,
5. Kinder, Enkelkinder, Geschwister, deren Kinder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter,Schwiegersöhne, Schwäger und Schwägerinnen von Hauptwohnsitzinhabern in der Gemeinde, wenn diese Personen in  die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,
6. Personen mit Hauptwohnsitz auf der Insel Usedom und der Stadt Wolgast, sofern sie nicht in den Seebädern übernachten,
7. Teilnehmende an den von dem Kurbetrieb anerkannten Tagungen, Kongressen und Lehrgängen für die Dauer der Veranstaltung,
8. Zivildienstleistende im Erhebungsgebiet,
9. Aufsichts- und Begleitpersonen von Kindern im Alter von 14 bis 18 Jahren in Ferienlagern.
(2) Der Nachweis des Befreiungstatbestandes ist von Seiten des befreiten Personenkreises zu erbringen.
§ 4
Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit der Kurabgabe

(1) Bei einem Kurzaufenthalt gemäß § 7 Absatz 1 sowie dem längeren gemäß § 7 Absatz 3 entsteht die Kurabgabe mit Betreten des Gemeindegebietes und wird sofort fällig.
(2) Jahreskurabgaben entstehen mit Beginn des Kalenderjahres und sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 5
Einziehung der Kurabgabe
(1) Wer Personen Wohneinheiten zu Kur- und Erholungszwecken überlässt, wird verpflichtet, die beherbergten Personen der Kurverwaltung zu melden, die Kurabgabe einzuziehen, an die Kurverwaltung abzuführen und dem abgabepflichtigen Personenkreis die Kurkarte auszustellen.
(2)
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten werden ebenfalls den Reiseunternehmen auferlegt, wenn die Reiseteilnehmer die Kurabgabe bereits an das Reiseunternehmen gezahlt haben. Die Pflichten sind durch das Reiseunternehmen spätestens unverzüglich nach Ankunft im Gemeindegebiet zu erfüllen.

(3) Der in Absatz 1 und 2 genannte Personenkreis haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe an die Kurverwaltung.
(4) Die Einziehung der Kurabgabe erfolgt am Anreisetag.
(5) Die Abführung der eingezogenen Kurabgabe an die Kurverwaltung erfolgt 14-tägig zusammen mit den Durchschriften der Kurabgabezettel.
(6) Kurabgabepflichtige Personen, die die Kurabgabe nicht an die Wohnungsgeber oder eine durch sie beauftragte Person zahlen können, haben diese am Anreisetag in der Kurverwaltung zu entrichten.
(7) Die Wohnungsgeber sind verpflichtet das Zahlungsverfahren sowie die Vordrucke der Kurverwaltung anzuwenden. Für die Vollständigkeit der von der Kurverwaltung gegen Quittung empfangenen Kurkartenvordrucke haftet der Empfänger.Jeder      Wohnungsgeber ist verpflichtet die Kurabgabesatzung für die Gäste sichtbar auszulegen
(8) In der Kurabgabe ist die zurzeit gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
§ 6
Zeitraum der Abgabenerhebung
(1) Die Kurabgabe nach § 7 wird für die Dauer des Aufenthaltes im Gemeindegebiet erhoben.
(2) Die Kurabgabe gemäß § 8 wird ganzjährig erhoben.
(3) Der kurabgabepflichtige Personenkreis hat der Kurverwaltung die Dauer des Aufenthaltes wahrheitsgemäß anzugeben.
(4) Der Abgabezeitraum beginnt am 01.04. und endet am 31.10. eines Kalenderjahres
.
§ 7
Kurabgabe bei Kurzaufenthalt und längerem Aufenthalt
(1) Kurzaufenthalt ist ein Tagesaufenthalt ohne Übernachtung im Gemeindegebiet.
(2) Die Tageskurabgabe beträgt:
a) für Personen von 14 bis 17 Jahren 1,50 €
b) für Personen ab 18 Jahren 2,00 €.
Zum Erwerb der Tageskurkarten werden durch die Kurverwaltung zusätzliche Erwerbsstellen angeboten.
(3) Ein längerer Aufenthalt liegt vor, wenn im Gemeindegebiet mindestens einmal übernachtet wird.
(4) Anreise- und Abreisetag zählen als ein Tag.
(5) Die Kurabgabe beträgt je Übernachtung
a) für Personen von 14 bis 17 Jahren 1,00 €
b) für Personen ab 18 Jahren 1,50 €

§ 8
Kurabgabe bei Besitz oder Eigentum an einer Wohneinheit
(Jahreskurabgabe)

(1) Personen mit Besitz oder Eigentum an einer Wohneinheit zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer im Gemeindegebiet jährlich einmalig eine Jahreskurabgabe.
(2) Es ist möglich, dass kurabgabepflichtige Personen ohne Besitz oder Eigentum an einer Wohneinheit die Jahreskurabgabe entrichten, wenn sie sich länger als 28 Tage im Gemeindegebiet aufhalten. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgabe      wird auf die Jahreskurabgabe angerechnet.
(3) Die Jahreskurabgabe beträgt
a) für Personen von 14 bis 17 Jahren 28,00 €
b) für Personen ab 18 Jahren 42,00 €
§ 9
Kurkarte
(1) Nach Zahlung der Kurabgabe erhalten die Kurabgabepflichtigen eine Kurkarte, die den jeweiligen Namen des Kurabgabepflichtigen enthält. Die Kurkarte quittiert die Zahlung der Kurabgabe.
(2) Für Gruppen kann eine Sammelkurkarte ausgestellt werden.
(3) Kurkarten sind stets bei sich zu tragen und auf Verlangen von Bediensteten der Gemeinde, die sich als solche ausweisen müssen, vorzuzeigen.
(4) Kurkarten sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung werden sie eingezogen.
(5) Nicht kurabgabepflichtige Personen
a) können sich in der Kurverwaltung eine kostenfreie Kurkarten ausstellen lassen,
b) haben bei Kontrollen das Fehlen der Kurabgabepflicht nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, ist die Kurabgabe an den Bediensteten der Gemeinde in Höhe der Tageskurkarte zu entrichten.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen § 3 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 3 erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden.

(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Amtsvorsteher des Amtes Usedom-Süd.

§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Kurabgabesatzung vom 04.02.2003, die 1. Änderung der Kurabgabesatzung vom 09.12.2005 und die 2. Änderung der Kurabgabesatzung vom 24.01.2006 auß

 

 

Insel Usedom erleben - Infos

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Impressionen - Koserow

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